Testzeiten in unseren Einrichtungen
Frintroper Str. 170
45359 Essen
Telefon: 0201/43 64 49-101
Fax: 0201/43 64 49-111
E-Mail: info@mesanus.de
Testzeiten in unseren Einrichtungen
Testzeiten
Papst Leo Haus (ab 04.04.2022)
Montag
13:00 – 17:00 Uhr
Dienstag
13:00 – 17:00 Uhr
Mittwoch
13:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag
13:00 – 17:00 Uhr
Freitag
13:00 – 17:00 Uhr
Samstag
12:00 – 16:00 Uhr
Sonntag
12:00 – 16:00 Uhr
Bitte nutzen Sie den Eingang im Garten (am Bistro).
Die aktuellen Testzeiten finden Sie auch immer auf unserer Facebook-Seite.
Testzeiten
St. Anna
Wir möchten unsere Zeit gerne unseren Bewohnenden widmen. Daher möchten wir Sie bitten, nach Möglichkeit die Testzentren außerhalb der Einrichtung zu nutzen.
Sollten Sie keine Möglichkeit haben, die Testung außerhalb der Einrichtung vornehmen zu lassen, bieten wir Ihnen folgende Testzeiten in unserem Haus St. Anna an. Bitte melden Sie sich jedoch vorab telefonisch an: 0201/862660.
Herzlichen Dank für Ihr Verständnis.
Montag
11:00 – 16:00 Uhr
Dienstag
13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch
11:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag
11:00 – 16:00 Uhr
Samstag
13:00 – 18:00 Uhr
Testzeiten
St. Maria Immaculata
Montag, Mittwoch, Freitag
09:00 – 11:00 Uhr
Dienstag, Donnerstag
15:00 – 17:00 Uhr
Samstag, Sonntag
15:00 – 18:00 Uhr
Testzeiten
St. Monika
Montag – Freitag
10:00 – 12:00 Uhr
14:30 – 17:00 Uhr
28. November 2022
Öffnungs- und Testzeiten im Papst Leo Haus
Auf Grund der aktuellen Rechtslage ist es notwendig, dass alle Besucher*innen beim Betreten der Einrichtung einen tagesaktuellen PoC Test vorweisen müssen. Unsere Testzeiten entnehmen Sie bitte der oben aufgeführten Tabelle.
Die Öffnungszeiten unseres Hauses sind wie folgt:
Montag/ Dienstag/ Mittwoch / Freitag: 09:00 Uhr bis 17:45 Uhr
Donnerstag: 09:00 Uhr bis 17:45 Uhr
Samstag / Sonntag: 10:00 Uhr bis 17:45 Uhr
Besucher*innen werden gebeten von der Rezeption bis zum Bewohnendenzimmer eine medizinische Maske zu tragen.
Die Zahl der möglichen Besucher*innen richtet sich nach der jeweils abhängigen 7-Tage Inzidenz im jeweiligen Kreis/ der jeweiligen kreisfreien Stadt. (siehe §§ 28b, 28c IfSG i.V.m. §4 SchutzAusnahmV)
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
01. Februar 2022
Aktualisierung des Besucherkonzeptes in St. Anna
Auf Grund der aktuellen Situation und nach Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt möchten wir alle Besucher*innen bitten, bis auf Weiteres von nicht zwingend notwendigen Besuchen in unserer Einrichtung im Haus St. Anna abzusehen.
Mit Anstrengung setzen wir gerade alles daran, Infektionsfälle in unserer Einrichtung zu vermeiden. Dabei sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen!
In Absprache mit dem Gesundheitsamt bitten wir Sie daher herzlich,
Bitte sehen Sie von einem Besuch ab, wenn Sie auch nur leichte Krankheitssymptome verspüren. Gerade geimpfte Personen entwickeln bei einer Coronavirus-lnfektion oft nur eine geringe Symptomatik.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
01.12.2021
Neuerungen in der Testverordnung
Ab Dezember dürfen unsere Einrichtungen nur die Besucher und Besucherinnen betreten, die über ein, nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten, höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Außerdem darf die letzte Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder der Genesungsnachweis, welcher mindestens 28 Tage von der Labordiagnostik vorliegt, nicht älter sein als sechs Monate ab dem PCR-Nachweis der Infektion. Bei drei mal Geimpften muss die letzte Auffrischungsimpfung mindestens 14 Tage zurückliegen. Außerdem ist beim Betreten des Hauses eine FFP2 Nasen-Mund-Bedeckung zu tragen und eine Temperaturmessung erforderlich.
Alle Nachweise sind vor dem Betreten der Einrichtung an der Rezeption unaufgefordert vorzuzeigen.
01.06.2021
Allgemeine Informationen zu der geänderten Corona-Schutzverordnung
Geimpfte und Genesene Personen (mindestens 6 Monate) müssen ab dem 31.05.2021 nicht mehr getestet werden. Für alle anderen gilt weiterhin ein PoC-Test der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieser kann zu den oben stehenden Zeiten in unseren Einrichtungen durchgeführt werden.
Besucher*innen werden gebeten von der Rezeption bis zum Bewohnendenzimmer freiwillig eine medizinische Maske zu tragen.
Bewohnende dürfen die Einrichtung für 6 Stunden verlassen, wenn sie sich dabei an die Regelungen der Corona-Schutzverordnung für den öffentlichen Bereich halten. Die Bewohnenden sowie die Besucher*innen tragen die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes. Bewohnerinnen und Bewohner, die die Einrichtung verlassen, werden bei Rückkehr und ein zweites Mal drei Tage nach der Rückkehr mit einem PoC-Test getestet.
2. April 2021
Allgemeine Hinweise für den Besuch unserer Einrichtungen
Gemäß geltender Verordnungen dürfen wir den Besuch unserer Einrichtungen nur gestatten, wenn Besucher*innen ein negatives Testergebnis vorweisen können. Jedoch sind Personen nicht zur Durchführung des PoC- Testes verpflichtet. Sollte der PoC-Test aber ablehnt werden, darf die Einrichtung nicht betreten werden.
Können Besucher*innen einen entsprechenden negativen Nachweis vorbringen, ist das Besuchen des Bewohnerzimmers gestatten. Andere Räumlichkeiten der Einrichtungen dürfen jedoch nicht besucht werden. Für alle Besucher der Einrichtung ist das Tragen einer FFP 2-Maske Pflicht.
Sollte ein*e Bewohner*in die Einrichtung unter Beachtung aller Regelungen der Corona-Schutzverordnung für den öffentlichen Raum für eine Dauer von höchstens 6 Stunden verlassen, ist diese Person verpflichtet, bei Rückkehr in unsere Einrichtung und ein zweites Mal drei Tage nach der Rückkehr mit einem PoC-Test getestet zu werden.
Die Verantwortung für die Einhaltung aller Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes liegen bei Verlassen der Einrichtung bei den Bewohner*innen.
16. März 2021
Aufhebung der zeitlichen Besuchsbeschränkungen
Die Pflicht für alle Besucher*innen, sich ebenfalls weiterhin der Temperaturkontrolle und einem Kurzscreening zu unterziehen, bleibt auch bestehen. Ebenso ist auf das Einhalten der Hygieneregeln zu achten und die gekennzeichneten Eingänge und Wege zu nutzen.
Jede*r Bewohner*in darf höchstens fünf Personen aus max. zwei Haushalten im eigenen Zimmer empfangen.
Wir bitten Besucher*innen, sich auf direktem Weg ins Bewohnerzimmer zu begeben und die Einrichtung ebenfalls auf direktem Weg durch den bekannten Ausgang zu verlassen! Für jegliche Funktionsräume gilt fü Besucher*innen weiterhin ein Betretungsverbot!
7. Februar 2021
Meilenstein in der Pandemie-Bekämpfung erreicht!
Corona Update der Stadt Essen